AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dachdecker Dietmar Möller GmbH

 

Vertragsgrundlagen

Für die Übernahme und Ausführung des Arbeitnehmers gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, in der nachfolgenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:
Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und die Leistungsgrundlagen.
Die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.

 

Angebote, Kostenvoranschläge und Preise

Angebote werden freibleibend abgegeben mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen. Erfolgt in dieser Frist eine Auftragserteilung, so gelten diesem Angebot vereinbarten Preise für Dauer von drei Monaten nach Vertragsabschluss. Danach eintretende Material oder Lohnmehrkosten berechnet der Auftragnehmer zusätzlich. Dies gilt auch wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt als drei Monate vereinbart wird.
Das Angebot und dessen Texte bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Bauseits bedingter Abweichung besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß. Die Angaben sind circa Werte. Genaue Massenermittlungen erfolgen bei bzw. nach Fertigstellung.
Zusätzliche Im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Aufführungsfristen

Ohne Verschulden des Auftragnehmers auftretender Materiallieferschwierigkeiten hemmen vorgenannte Fristen.
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, sind vom Auftragnehmer nicht zu Vertreten. Notwendige Gegenmaßnahmen um die Arbeiten trotz Witterungsbedingter Behinderung fortzusetzten sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bauseits verschuldeten Terminverzögerungen (z. B verspätete Fertigstellung von anderen Gewerken) führen zur Notwendigkeit neuer Terminvereinbarungen und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer Haftet nur für Schuldhafte Verzögerung deren Nachweis der Auftraggeber zu führen hat.
Bauseits vorhanden nicht in Schutzrohren verlegte Leitungen (z. B. Antennenkabel) sind vom Auftraggeber während der Bauphase zu entfernen. Geschieht dies nicht kann kein Schadensersatz bzw. Kosten für die Wiederinstandsetzung an den Auftragnehmer gestellt werden.

 

Abnahme und Gefahrübergang

Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Die Zustellung einer Rechnung über ausgeführte Leistungen steht dieser Aufforderung gleich. Vorhandene Mängel sind seitens des Auftraggebers bei der Abnahme schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung als erfolgt.
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistungen. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher erbrachten Leistungen sowie der sonstigen, dem Angebot entsprechenden Leistungen.
Die Einhaltung von Wärmeschutzvorschriften obliegt dem Auftraggeber, der Auftragnehmer haftet hierfür nicht.

 

Gewährleistung und Sicherheitsleistung

Es gelten die Regelungen nach BGB.
Beginnend mit der Abnahme gilt die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauleistungen, und die zweijährige Verjährungsfrist für Reparaturen. Hemmungen und Unterbrechungen beziehen sich nur aufn den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.
Bei Reparaturarbeiten beschränkt sich die Gewährleistung nur auf unmittelbar ausgeführte Leistungen in Höhe der Auftragssumme.
Während der Gewährleistungzeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftraggeber in Kenntnis zu setzten über etwaiger Arbeiten am Dach durch andere Gewerke oder Dritte.
Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Dem Auftragnehmer ist die Art und Weise dieser Leistungen freigestellt und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

Aufmaß und Abrechnung

Abgerechnet werden:
Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen nach der tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse. Abgezogen werden Aussparungen ab einer Größe von 2,5 m² in der Dachdeckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter und dergleichen. Geht die Aussparung über Firste oder Grate hinweg, so ist jede Dachfläche für sich zu berücksichtigen.
Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüsse und ähnliches in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage zu a). Abgezogen werden Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster Durchdringungen und dergleichen, sofern diese einen Meter überschreiten.
Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen nach Längenmaß.
Verstärkungen der Abdichtungen an aufgehenden Bauteilen, an Metalleinfassungen u.ä nach Längenmaß als Zulage nach a), b) und e).
Abschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, nach Stückzahl
Gaupenpfosten, Gaupen und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zulage zum Preis a), nach Stückzahl.
Lüftungsziegel, Antennenziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, nach Stückzahl, als Zulage zum Preis nach e).
Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessungen, nach Stückzahl.
Schneefanggitter einschließlich Stützen nach Längenmaß.
Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stückzahl.

 

Zahlungen

Die angelieferten Materialien gehen nach Bezahlung vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Die Schlussrechnung ist gemäß dem auf der Rechnung angegeben Zahlungsziel spätestens jedoch nach 14 Werktagen fällig.
Etwaige Skontovereinbarungen werden auf der Rechnung vermerkt.
Wird Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und für bereits erbrachte Leistungen Schlussrechnungen zu erteilen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen abzutreten.

 

Mitbenutzung der Baustelle

Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen.
Falls der Auftraggeber die Toilettenbenutzung während der Bauphase untersagt, kann der Auftragnehmer die Kosten für mobile Toiletten in Rechnung stellen.
Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

 

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben das Eigentum des Auftragnehmers bis zur restlosen Bezahlung. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek zu.

 

Rücktritt vom Vertrag

Unvorhergesehene, schwerwiegende Ereignisse, die auf den Betrieb des Auftragnehmers ohne dessen Verschulden einwirken, berechtigen diesen zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass ihm in diesem Fall Schadensersatzpflichten treffen.
Verändert sich die Vermögenslage des Auftraggebers und hat der Auftragnehmer dessen Zahlungsunfähigkeit zu befürchten sowie das Ausbleiben fälliger Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als vierzehn Tagen berechtigen den Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertag. Dem Auftragnehmer stehen in diesem Fall die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Ersatz sonstiger Kosten sowie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort. Unter Kaufleuten gilt der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
Sollten einzelne Bestimmungen rechtlich ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit dem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen, einschließlich zusätzlich vereinbarter. Mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.